Einteilung des Handelsregisters

Abteilung A (HRA) für

  • Einzelkaufmann (e.K, e. Kfm. e. Kfr.)
  • offene Handelsgesellschaft (oHG)
  • Kommanditgesleeschaft (KG)
  • Europäische Interessenvereinigung (EWIV)

Abteilung B (HRB) für

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Europäische Gesellschaft (SE)
  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
  • Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit (PVaG)

Eintragungen

Alle Eintragungen im Handelsregister werden in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht, § 10 HGB.

Eintragungspflicht

in das Handelsregister besteht für:

  1. jede Kapitalgesellschaft, sie bedarf stets der Eintragung, um überhaupt Rechtsfähigkeit zu erlangen
  2. jeden Gewerbetreibenden, dessen Gewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert

Unter Gewerbe versteht man in diesem Zusammenhang jede

  • selbständige
  • planmäßige
  • auf Dauer
  • auf Gewinnerzielung

angelegte Tätigkeit. Ausnahmen bilden die sogenannten Freiberufler, die wissen­schaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und rechtsberatende Tätigkeiten ausüben und solche, die nach der Verkehrsauffassung nicht als Gewerbe gelten (z.B. Dolmetscher).

Eine kaufmännische Betriebsweise erfordert ein Gewerbebetrieb, wenn zur Wah­rung der Übersichtlichkeit eine doppelte Buchführung erforderlich ist. Kriterien für die Beurteilung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Ge­werbebe­trieb erforderlich ist, sind:

  • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
  • Jahresumsatz
  • Zahl der Beschäftigten
  • Anzahl der Betriebsstätten
  • Vorhandensein von Bank- und Postscheckverkehr
  • Verbindlichkeiten und Forderungen größeren Umfangs
  • Kreditverkehr
  • Gewerbekapital
  • Art der Buchführung

Übersicht der wichtigsten Unternehmensformen, die im Handelsregister eingetragenen werden:

Freiwilliger Eintrag:

  • Freiberufler
  • GbR mit einem Jahresgewinn bis zu 25.000 € oder einem Jahresumsatz bis zu 260.000 €

Pflichteintragung:

  • GbR mit einem Jahresgewinn über 25.000 € oder einem Jahresumsatz über 260.000 €
  • OHG
  • KG
  • GmbH & Co KG
  • GmbH
  • AG