Einteilung des Handelsregisters
Abteilung A (HRA) für
- Einzelkaufmann (e.K, e. Kfm. e. Kfr.)
- offene Handelsgesellschaft (oHG)
- Kommanditgesleeschaft (KG)
- Europäische Interessenvereinigung (EWIV)
Abteilung B (HRB) für
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Europäische Gesellschaft (SE)
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
- Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit (PVaG)
Eintragungen
Alle Eintragungen im Handelsregister werden in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht, § 10 HGB.
Eintragungspflicht
in das Handelsregister besteht für:
- jede Kapitalgesellschaft, sie bedarf stets der Eintragung, um überhaupt Rechtsfähigkeit zu erlangen
- jeden Gewerbetreibenden, dessen Gewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
Unter Gewerbe versteht man in diesem Zusammenhang jede
- selbständige
- planmäßige
- auf Dauer
- auf Gewinnerzielung
angelegte Tätigkeit. Ausnahmen bilden die sogenannten Freiberufler, die wissenschaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und rechtsberatende Tätigkeiten ausüben und solche, die nach der Verkehrsauffassung nicht als Gewerbe gelten (z.B. Dolmetscher).
Eine kaufmännische Betriebsweise erfordert ein Gewerbebetrieb, wenn zur Wahrung der Übersichtlichkeit eine doppelte Buchführung erforderlich ist. Kriterien für die Beurteilung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich ist, sind:
- Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
- Jahresumsatz
- Zahl der Beschäftigten
- Anzahl der Betriebsstätten
- Vorhandensein von Bank- und Postscheckverkehr
- Verbindlichkeiten und Forderungen größeren Umfangs
- Kreditverkehr
- Gewerbekapital
- Art der Buchführung
Übersicht der wichtigsten Unternehmensformen, die im Handelsregister eingetragenen werden:
Freiwilliger Eintrag:
- Freiberufler
- GbR mit einem Jahresgewinn bis zu 25.000 € oder einem Jahresumsatz bis zu 260.000 €
Pflichteintragung:
- GbR mit einem Jahresgewinn über 25.000 € oder einem Jahresumsatz über 260.000 €
- OHG
- KG
- GmbH & Co KG
- GmbH
- AG