Offenlegungspflichten für Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften in Deutschland

Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“ die rechtlichen Vorschriften über die Offenlegung von Jahresabschlüssen betrifft alle Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr, das ab 01.01.2006 beginnt.

Die §§ 325-329 des Handelsgesetzbuches (HGB) enthalten für Kapitalgesellschaften strenge Regelungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Die Vorschriften finden auch auf offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, Anwendung.

Offenlegungspflichtige Gesellschaften haben ihre zu veröffentlichenden Unterlagen nach geltender Rechtslage nicht mehr beim Handelsregister sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Dort werden die Unterlagen für den Abruf gespeichert und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

1. Offenlegung eines Einzelabschlusses

Bei der Offenlegung eines Einzelabschlusses differenziert das HGB zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften. Für kleine und mittelgroße Gesellschaften sehen §§ 326, 327 HGB verschiedene Erleichterungen bei der Offenlegung vor.

Wichtig: Die Rechtsfolgen der Merkmale treten nur ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.
Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.

Schwellenwerte für die Eingruppierung einer Gesellschaft in die drei Größenklassen / Offenlegungspflicht / Prüfungspflicht

 

2, Offenlegung eines Konzernabschlusses

Nur Kapitalgesellschaften, die als große Konzerne gelten müssen einen Konzernabschluss aufstellen  (§290 ff HGB) und veröffentlichen (§ 325 Abs 3 HGB).

Die Pflicht zur Erstellung von Konzernabschluss und -lagebericht besteht dann, wenn eine Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Der Begriff beherrschender Einfluss  ist im § 290  Abs II geregelt, zusammenfassend  seien  folgende Kriterien genannt:
1, Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter
2,  Recht die Mehrheit der Mitglieder der Organe die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden bestellen oder abzuberufen
3, das Recht die Finanz- und Geschäftspolitik zu bestimmen
4, Zweckgesellschaft

Ausnahmen

1, Wenn das Mutterunternehmen zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU oder im EWR  ist, braucht es keinen Konzernabschluss und –lagebericht aufzustellen, wenn ein Konzernabschluss und -lagebericht seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks  in deutscher Sprache offen gelegt wird (§ 291 HGB).
2, Befreiung von Aufstellung und Veröffentlichung des Konzernabschlusses als kleiner Konzern § 293 HGB. Als kleiner Konzern im Sinne des HGB gilt ein solcher, der mindestens zwei der folgenden drei Grenzwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet.

NB: Wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinne des §264d HGB ist, kommen die Vorschriften für kleine Konzerne nicht zur Anwendung.